Ole Lentfer // LENTFER MEDIA

Videograf · Fotograf · Medienmacher

Videoproduktion · Fotoproduktion · Multimedia-Produktion

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Gültig für B2B-Geschäftsverhältnisse

Stand: Mai 2026

Gerichtsstand: Bonn, Deutschland

Inhaltsübersicht

IGeltungsbereich & Vertragsparteien
IIVertragsgegenstand & Leistungsumfang
IIIMitwirkungspflichten & Projektleitung
IVAbnahmeverfahren
VÄnderungen, Mehraufwand & Zusatzleistungen
VIArbeitszeiten, Overtime & Drehtag-Regelung
VIIDrohnenaufnahmen & Spezialtechnik
VIIIVergütung & Zahlungsbedingungen
IXStornierung & Ausfallhonorar
XUrheberrecht & Nutzungsrechte
XIMängelhaftung & Gewährleistung
XIIHaftungsbeschränkung
XIIIArchivierung & Datenverwaltung
XIVGeheimhaltung & Verschwiegenheit
XVDatenschutz (DSGVO)
XVIVerwertungsgesellschaften & Künstlersozialkasse
XVIISchlussbestimmungen

Abschnitt I GELTUNGSBEREICH & VERTRAGSPARTEIEN

§ 1 Geltungsbereich

§ 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Leistungen und Lieferungen von Ole Lentfer, LENTFER MEDIA (nachfolgend Auftragnehmer) mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber).

§ 1.2 Die AGB gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.

§ 1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 1.4 Individuelle Vereinbarungen (insbesondere Angebote, Leistungsbeschreibungen, Projektvertrag) haben Vorrang vor diesen AGB und werden durch diese ergänzt. Im Widerspruchsfall gilt folgende Priorität: (1) Angebot / Projektvertrag, (2) Individualvereinbarungen, (3) AGB.

§ 1.5 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Aufträge und Leistungen in der Geschäftsbeziehung in ihrer bei Vertragsschluss geltenden Fassung, auch wenn sie nicht erneut gesondert einbezogen werden.

§ 2 Anbieter & Kontakt

§ 2.1 Ole Lentfer // LENTFER MEDIA

Siegfried-Leopold-Str. 3

53225 Bonn, Deutschland

E-Mail: ahoy (at) lentfer – media(Punkt) de

Telefon: 0049-228-82344622

USt-IdNr.: DE362298086

ABSCHNITT II VERTRAGSGEGENSTAND & LEISTUNGSUMFANG

§ 3 Vertragsschluss

§ 3.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An ein Angebot ist der Auftragnehmer vorbehaltlich abweichender Angabe 30 Tage gebunden.

§ 3.2 Ein Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, (b) Beginn der Leistungserbringung oder (c) Annahme eines verbindlichen Angebots durch den Auftraggeber in Textform.

§ 3.3 Grundlage jedes Angebots ist das vom Auftraggeber übermittelte Briefing. Der Auftraggeber hat darin Hauptziele, Zielgruppe, Gestaltungswünsche, Termine sowie alle relevanten technischen und inhaltlichen Anforderungen zu benennen.

§ 3.4 Preis- und Kostenangaben des Auftragnehmers verstehen sich stets zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für Lizenzmaterial, Musik, Schriften, Stockmaterial und sonstiges Fremdmaterial sind in Angeboten vorbehaltlich abweichender Kennzeichnung nicht enthalten und werden gesondert ausgewiesen.

§ 4 Leistungsumfang

§ 4.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschliesslich aus dem jeweiligen schriftlichen Angebot. Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht geschuldet, soweit sie nicht als wesentliche Vertragspflicht zur Erfüllung des Vertragszwecks unabdingbar sind.

§ 4.2 Bei kreativ-gestalterischen Leistungen besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers nach pflichtgemässem Ermessen, soweit keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Ausführung getroffen ist.

§ 4.3 Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Leistungserbringung. Die Erzielung eines über die eigentliche Leistung hinausgehenden Erfolgs – wie künstlerische Auszeichnungen, Werbeerfolg oder Akzeptanz bei bestimmten Zielgruppen – ist nicht geschuldet.

§ 4.4 Die Leistungserbringung beinhaltet weder eine rechtliche Beratung noch nimmt der Auftragnehmer eine Prüfung der wettbewerbs-, marken- oder kennzeichenrechtlichen Zulässigkeit vor. Diese Prüfung obliegt dem Auftraggeber.

§ 4.5 Sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, sind pro Hauptleistung (z.B. Schnitt, Animation,

Bildbearbeitung) eine Korrekturschleife im Preis enthalten. Weitere Korrekturen werden nach Aufwand zum

vereinbarten Stundensatz berechnet.

ABSCHNITT III MITWIRKUNGSPFLICHTEN & PROJEKTLEITUNG

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

§ 5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für den jeweiligen Auftrag wesentlichen Informationen, Materialien, Freigaben und Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Anweisungen sind so zeitig zu erteilen, dass eine angemessene Umsetzungsfrist verbleibt.

§ 5.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über alle notwendigen Nutzungsrechte an den von ihm bereitgestellten Materialien (Texte, Bilder, Logos, Musik, Schriftarten) verfügt und räumt dem Auftragnehmer die zur Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte ein. Eine Prüfungspflicht des Auftragnehmers besteht nicht.

§ 5.3 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einholung und Dokumentation sämtlicher erforderlicher Einwilligungen abgebildeter Personen (Model-Releases) sowie für Dreh- und Nutzungsgenehmigungen (Location-Releases). Entsprechende Dokumente sind dem Auftragnehmer auf Verlangen auszuhändigen. 

§ 5.4 Ruht das Projekt aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers länger als 30 Tage, ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits erbrachte Teilleistungen abzurechnen. Mehrkosten, die durch Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung entstehen, trägt der Auftraggeber.

§ 5.5 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer nur solche Vorlagen, Materialien und Weisungen bereit, deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzungen zurückzuführen sind.

§ 5.6 Für eine projektförderliche Kommunikation – regelmässiges Prüfen des Posteingangs, kurzfristigeBeantwortung von Rückfragen durch hinreichend qualifizierte und entscheidungsbefugte Mitarbeiter – trägt der Auftraggeber Sorge.

§ 6 Projektleitung & Ansprechpartner:in

§ 6.1 Jede Partei benennt für die Dauer des Projekts einen Projektleiter:in als zentralen Ansprechpartner:in, der für das Projekt wesentliche Entscheidungen entweder selbst treffen oder kurzfristig herbeiführen kann.

§ 6.2 Der Austausch vertragswesentlicher Informationen, Freigaben und Entscheidungen erfolgt über die benannten Projektleiter:in. Vertragswesentliche Beschlüsse werden schriftlich dokumentiert.

ABSCHNITT IV ABNAHMEVERFAHREN

§ 7 Abnahme von Leistungsergebnissen

§ 7.1 Sobald der Auftragnehmer ein Leistungsergebnis fertiggestellt hat und dieses den vertraglichen Anforderungen entspricht, zeigt er dem Auftraggeber die Abnahmefähigkeit in Textform (§ 126b BGB) an. Mit Zugang dieser Mitteilung beginnt die Abnahmefrist.

§ 7.2 Die Abnahmefrist beträgt 10 Werktage für Hauptleistungen (z.B. finaler Videoschnitt, Fotoablieferung) sowie für Teilabnahmen einzelner Leistungsabschnitte.

§ 7.3 Innerhalb der Abnahmefrist hat der Auftraggeber die Leistungsergebnisse zu prüfen und entweder (a) in Textform abzunehmen oder (b) konkrete, nachprüfbare Mängel in Textform anzuzeigen. Die Mangelanzeige muss Art und Umfang der Mängel ausführlich beschreiben.

§ 8 Abnahmefiktion & Teilabnahmen

§ 8.1 Die Leistungsergebnisse gelten als mangelfrei abgenommen, wenn:

(a) die Abnahmefrist verstreicht, ohne dass eine Abnahmeerklärung oder eine ausführliche Mangelanzeige eingeht, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat;

(b) der Auftraggeber die Leistungsergebnisse in Betrieb nimmt, veröffentlicht, anderweitig nutzt oder die vereinbarte Vergütung begleicht.

§ 8.2 Die Abnahmeerklärung darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Unerheblich sind Mängel, die die Verwendbarkeit nicht oder nicht erheblich beeinträchtigen sowie solche, die einer rein subjektiv-gestalterischen Beurteilung unterliegen (z.B. Farbgebung, Bildstilistik, Schnittrhythmus).

§ 8.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilabnahmen für einzelne fertiggestellte Projektabschnitte zu verlangen. Einmal abgenommene Teilleistungen können später nicht mehr abgelehnt oder deren Änderung verlangt werden, soweit keine Umstände vorliegen, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte.

§ 9 Abnahme nach Freigabe durch den Auftraggeber

§ 9.1 Für Zwischenversionen (z.B. Rohschnitt, Farbkorrektur, Audiomix) hat der Auftraggeber sein Feedback innerhalb von 5 Werktagen schriftlich zu übermitteln. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung und wurde auf diese Rechtsfolge hingewiesen, gilt die Version als freigegeben.

§ 9.2 Abnahmen dürfen nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden, sofern keine Abweichung von einem in Textform vereinbarten Gestaltungsergebnis vorliegt. Nach erfolgter Freigabe einer Version ist der Auftragnehmer von der Verantwortung für in dieser Version enthaltene Fehler befreit, die der Auftraggeber hätte erkennen können.

ABSCHNITT V ÄNDERUNGEN, MEHRAUFWAND & ZUSATZLEISTUNGEN

§ 10 Änderungsverfahren (Change Request)

§ 10.1 Als Mehraufwand gelten alle Leistungen, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Angebots sind, sowie Leistungen, die auf nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Auftraggebers beruhen, auch wenn diese nach einer Abnahme von Zwischenstanden erfolgen.

§ 10.2 Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Leistungsumfang ändern, teilt er dies dem Auftragnehmer schriftlich mit. Der Auftragnehmer prüft den Änderungswunsch und legt dem Auftraggeber die Auswirkungen auf Vergütung, Zeitplan und Leistungsumfang in Textform dar (Änderungsvorschlag).

§ 10.3 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer stimmen sich über den Inhalt des Änderungsvorschlags ab. Das Ergebnis einer Einigung wird schriftlich dokumentiert und dem ursprünglichen Angebot als Nachtrag beigefügt.

§ 10.4 Kommt keine Einigung zustande oder zieht der Auftraggeber seinen Änderungswunsch zurück, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Der durch die Prüfung des Änderungswunsches entstandene Aufwand ist durch den Auftraggeber zu vergüten, sofern er mehr als zwei Stunden beträgt.

§ 10.5 Von dem unter Abs. 2 bis 4 beschriebenen Verfahren kann abgesehen werden, wenn Änderungen rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 4 Arbeitsstunden umgesetzt werden können. Diese gelten dann als einfache Korrektur.

§ 11 Vergütung von Mehraufwand

§ 11.1 Mehraufwand wird nach dem vereinbarten Stundensatz oder Tagessatz abgerechnet. Sofern kein Stundensatz vereinbart ist, gilt der branchenübliche Vergütungssatz für vergleichbare Leistungen professioneller Medienproduktionsanbieter.

§ 11.2 Verzögerungen, die sich aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers ergeben, berechtigen den Auftragnehmer zu einer angemessenen Anpassung des Zeitplans und zur Berechnung des entstandenen Mehraufwands.

ABSCHNITT VI ARBEITSZEITEN, OVERTIME & DREHTAG-REGELUNG

§ 12 Drehtag, Arbeitszeit & Overtime

§ 12.1 Ein Drehtag umfasst einen zusammenhängenden Arbeitseinsatz von bis zu 9 Stunden inklusive Pausen, gerechnet ab dem vereinbarten Beginn des Drehtags.

§ 12.2 Jede angefangene Stunde, die über die vereinbarte Tagesarbeitszeit von 9 Stunden hinausgeht (Overtime), wird – sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist – mit 100,00 EUR netto pro Stunde und Person des Produktionsteams berechnet. Die Overtime gilt als vom Auftraggeber genehmigt, sobald er sie nicht unverzüglich nach Ansage ablehnt.

§ 12.3 Ab einer Gesamtdauer von mehr als 11 Stunden wird gemäss Abs. 2 – ein zusätzlicher halber Drehtag berechnet.

§ 12.4 Wird ein vereinbarter Drehtag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. Nichterscheinen von Personen, Motiven, verspätete Bereitstellung von Requisiten, kurzfristige Briefing-Änderungen), überschritten oder verlegt, erhöhen sich Honorar und Nebenkosten im Verhältnis zum ursprünglich vereinbarten Betrag.

§ 12.5 Alle vereinbarten Termine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Die Fristeneinhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.

ABSCHNITT VII DROHNENAUFNAHMEN & SPEZIALTECHNIK

§ 13 Drohnenaufnahmen & Luftbildfotografie

§ 13.1 Drohnenflüge und Luftbildaufnahmen erfolgen ausschliesslich im rechtlich zulässigen Rahmen geltender Vorschriften, insbesondere der EU-Drohnenverordnung (EU 2019/947), des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), der Luftverkehrsordnung (LuftVO) sowie einschlägiger DFS-Vorschriften und lokaler Behördenauflagen.

§ 13.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Drohnenflug abzulehnen oder abzubrechen, wenn rechtliche, sicherheitstechnische, meteorologische oder behördliche Gründe (z.B. Sperrgebiete, Sichteinschränkungen, Windstärke, fehlende Genehmigungen) dies erforderlich machen. Ein solcher Abbruch begründet keinen Anspruch des Auftraggebers auf Minderung oder Schadensersatz.

§ 13.3 Die Verantwortung für die Einholung behördlicher Genehmigungen (insbesondere Flugerlaubnisse,

Sondernutzungsgenehmigungen) liegt beim Auftragnehmer sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Mehrkosten durch nachträgliche Genehmigungserfordernisse trägt der Auftraggeber.

§ 13.4 Kann ein beauftragter Drohnenflug aufgrund nicht erteilter oder widerrufener Genehmigungen, behördlicher Sperrungen oder Wetterbedingungen nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, besteht ein Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen und nicht stornierbarer Aufwendungen.

§ 13.5 Für den Einsatz sonstiger Spezialtechnik (z.B. Unterwassertechnik, Unterwasserdrohnen, UUV, ROV) gelten entsprechend die Regelungen dieses Paragraphen.

ABSCHNITT VIII VERGÜTUNG & ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

§ 14 Vergütung & Nebenkosten

§ 14.1 Der Auftragnehmer erhält für die im Vertrag festgelegte Leistung die dort vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 14.2 Durch den Auftrag entstehende Nebenkosten (z.B. Reisekosten, Übernachtung, Transporte, Requisiten, Studio-, Miet- und Locationkosten, Catering) sind vom Auftraggeber zu tragen und werden gesondert ausgewiesen. Reisekosten werden wie folgt abgerechnet: Flug 2. Klasse, Bahn 2. Klasse, Kfz 0,60 EUR/km, Mietwagen gehobene Mittelklasse.

§ 14.3 Für Fremdleistungen und Fremdkosten (z.B. Mitwirkende, Sprecher:in, Musiker:in, Statisten, Lichttechniker:in) kann der Auftragnehmer Vorschuss verlangen. Eine Beauftragung kann bis zum Zahlungseingang zurückgestellt werden.

§ 14.4 Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Abschlagszahlungen:

(a) 30 % bei Auftragserteilung (Drehbeginn erst nach Eingang)

(b) 40 % nach Dreh / Produktionstag(en)

(c) 30 % nach Abnahme der finalen Leistungsergebnisse

§ 15 Zahlungsbedingungen & Verzug

§ 15.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang in Textform unter Angabe sachlicher Gründe widerspricht.

§ 15.2 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie eine Mahnpauschale von 40,00 EUR je Mahnung zu berechnen.

§ 15.3 Kommt der Auftraggeber mit der Begleichung einer Rechnung trotz Mahnung in Verzug, oder erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Umständen, die erhebliche Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers begründen (z.B. Insolvenzantrag), ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen und die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Begleichung einzustellen.

ABSCHNITT IX STORNIERUNG & AUSFALLHONORAR

§ 16 Stornierung & Ausfallhonorar

§ 16.1 Sagt der Auftraggeber einen bestätigten Auftrag ganz oder teilweise ab, sind folgende Ausfallhonorare auf die vereinbarte Nettovergütung fällig:

Zeitraum vor erstem Drehtag / ProduktionsbeginnAusfallhonorar
8 bis 14 Tage25 %
2 bis 7 Tage50 %
Unter 48h75 %
Unter 24h100 %
Am Drehtag / nach Arbeitsaufnahme100 %

§ 16.2 Bereits entstandene und nicht stornierbare Fremdkosten (z.B. gebuchte Location, Mietequipment, Reisekosten, externe Dienstleister) sind vom Auftraggeber in jedem Fall in tatsächlicher Höhe vollständig zu erstatten, unabhängig vom Zeitpunkt der Absage.

§ 16.3 Wird ein bereits begonnener Auftrag abgebrochen, ohne dass dies der Auftragnehmer zu vertreten hat, steht ihm das volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag mit dem Beginn von Vorbereitungs-, Planungs- oder Reisezeiten.

§ 16.4 Bei höhere Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen (Naturkatastrophen, Pandemievorfälle, behördliche Verbote, Totalausfall wesentlicher Technik ohne Verschulden des Auftragnehmers) werden neue Termine einvernehmlich abgestimmt. Bereits entstandene Aufwendungen sind auch in diesen Fällen zu erstatten.

§ 16.5 Sollte der Auftragnehmer durch Krankheit oder sonstige in seiner Person liegende Gründe verhindert sein, besteht kein Anspruch auf Ausfallhonorar seitens des Auftraggebers. Der Auftragnehmer bemüht sich um einen gleichwertigen Ersatz und informiert den Auftraggeber unverzüglich.

ABSCHNITT X URHEBERRECHT & NUTZUNGSRECHTE

§ 17 Urheberschaft & Grundsätze

§ 17.1 Der Auftragnehmer ist und bleibt alleiniger Urheber sämtlicher im Rahmen des Auftrags erstellten Werke (§ 7 UrhG). Das Urheberrecht als solches ist unwiderruflich und nicht übertragbar.

§ 17.2 Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt. Bis dahin verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer. Eine Verwendung vor vollständiger Zahlung ist unzulässig, außer es ist anderweitig schriftlich vereinbart worden.

§ 17.3 Sämtliche Rechte an Zwischenergebnissen, Entwürfen, Rohschnitten, Konzepten und Ausschreibungsbeiträgen verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Eigennutzung durch den Auftraggeber erfordert seine ausdrückliche Zustimmung.

§ 18 Umfang der Nutzungsrechtseinräumung

§ 18.1 Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht-exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht am Endprodukt für den im Angebot definierten Zweck, Umfang, das Territorium und die vereinbarten Medienkanäle.

§ 18.2 Das Nutzungsrecht ist zeitlich wie folgt gestuft – sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist:

(a) Redaktionelle Nutzung (z.B. Magazin-, Zeitungs-, Online-Artikel): Einfaches Nutzungsrecht für den jeweiligen Beitrag/die jeweilige Ausgabe. Weitergehende Archivnutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(b) Corporate / PR / interne Kommunikation: Einfaches Nutzungsrecht für 2 Jahre ab Lieferung für die im Angebot genannten Medienkanäle.

(c) Unbegrenzte Nutzung: Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung eines unbefristeten Nutzungsrechts (Buyout).

§ 18.3 Für Nutzungen, die über Standard-PR oder interne Kommunikation hinausgehen, sind gesonderte Buyouts erforderlich:

(a) Werbung (Print, Online, Programmatic Advertising)

(b) Paid Social Media Ads (Instagram Ads, Facebook Ads, YouTube Ads, LinkedIn Sponsored Content, TikTok Ads u.a.)

(c) Aussenwerbeflächen, Messewände

(d) TV-Spots, Kinospots, Streaming-Werbung

(e) Produktverpackungen, Kataloge, Geschäftsberichte

(f) KI-Training, generative Medien

§ 18.4 Eine räumliche Beschränkung ergibt sich aus dem Angebot. Sofern nicht anders vereinbart, gilt bei Videoproduktionen das Nutzungsrecht für Deutschland, bei Web/Online-Content weltweit.

§ 18.5 Erweiterungen der Nutzung in Bezug auf Zeitraum, Territorium, Medienart oder Verwendungszweck bedürften einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und sind zusätzlich zu vergüten. Bei unberechtigter Nutzung beträgt die Mindestvergütung das 1,5-fache der zum Nutzungszeitpunkt gültigen Regelsätze; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt

§ 19 Rechte Dritter, Übertragung & Bearbeitung

§ 19.1 Die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte – einschliesslich Tochter-, Konzern- oder Partnerunternehmen – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers und ist gesondert zu vergüten.

§ 19.2 Jede nachträgliche Bearbeitung, Veränderung oder Umgestaltung der Werke, insbesondere durch Filter, KI-gestutzte Retuschen, erhebliche Zuschnitte oder stilistische Eingriffe, die den Charakter der Arbeit verändern, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig (§ 14 UrhG).

§ 19.3 Rohmaterial (Footage), Projektdateien, Audiospuren, Farbkorrekturdateien und sonstige Arbeitsdateien sind nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, ist dies gesondert schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten. Die Herausgabe begründet keine Rechteabtretung.

§ 20 Urheberbenennung & Referenzrecht

§ 20.1 Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Urheberbenennung bei jeder Veröffentlichung gemäss § 13 UrhG. Die Nennung erfolgt in der Form Video: Ole Lentfer / LENTFER MEDIA bzw. Foto: Ole Lentfer in direkter Bildnähe, im Abspann oder im Impressum des jeweils veröffentlichenden Mediums.

§ 20.2 Bei fehlender oder unzutreffender Urheberbenennung kann ein Zuschlag in Höhe von 100 % des vereinbarten Honorars geltend gemacht werden; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 20.3 Der Auftragnehmer ist – auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte – berechtigt, die Leistungsergebnisse und deren Entwürfe im Rahmen seiner Eigenwerbung sowie zur Teilnahme an Wettbewerben zu verwenden (Website, Social Media, Showreel, Portfolio, Messen, Ausstellungen), sofern keine ausdrückliche Geheimhaltungsvereinbarung entgegensteht oder der Auftraggeber berechtigte Geheimhaltungsinteressen geltend macht.

ABSCHNITT XI MÄNGELHAFTUNG & GEWÄHRLEISTUNG

§ 21 Mängelhaftung

§ 21.1 Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Leistung, schriftlich zu erheben. Die Rüge verdeckter Mängel muss innerhalb von 10 Tagen nach deren Erkennen erfolgen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 21.2 Bei berechtigten Mängeln erfolgt Nacherfüllung (nach Wahl des Auftragnehmers: Nachbesserung oder Neuherstellung) innerhalb angemessener Frist. Das Recht des Auftraggebers zur Minderung oder zum Rücktritt entsteht erst nach zweimalig fehlgeschlagener Nacherfüllung.

§ 21.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit Mängel durch den Auftraggeber selbst mitverursacht wurden – insbesondere durch kundenseitig gestaltete Anteile am Konzept, Drehbuch, Darstellerauswahl, Locationwahl oder sonstige Mitwirkung – sowie durch im Auftrag des Auftraggebers einbezogene Dritte.

§ 21.4 Qualitätsabweichungen, die einer subjektiven Beurteilung unterliegen (insbesondere Farbgebung, Helligkeitsschwankungen, Kontrast, stilistische Entscheidungen), begründen keinen Gewährleistungsanspruch.

§ 21.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme der Leistungsergebnisse. Gesetzliche Verjährungsfristen für Haftungs- und Garantieansprüche bleiben unberührt.

§ 22 Höhere Gewalt & Wetterrisiko

§ 22.1 Das Wetterrisiko trägt der Auftraggeber. Dies gilt insbesondere für Mehrkosten infolge wetterbedingter Unterbrechung, Verschiebung oder Wiederholung von Produktionen.

§ 22.2 Gleiches gilt für sonstige Mehrkosten, die aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen entstehen (technische, rechtliche oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse). Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erkennbaren Mehraufwand.

ABSCHNITT XII HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

§ 23 Haftung

§ 23.1 Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt.

§ 23.2 Im Übrigen haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die Erreichung des Vertragszwecks möglich macht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmässig vertrauen darf.

§ 23.3 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal auf die Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung für den jeweiligen Auftrag. Die Haftung für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.

§ 23.4 Für den Verlust von Bilddaten, der durch höhere Gewalt, technische Defekte oder unvorhersehbare Ereignisse ohne Verschulden des Auftragnehmers entsteht, besteht keine Haftung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erhaltene Dateien unverzüglich zu sichern.

§ 23.5 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers sowie für Aufwendungsersatzansprüche.

ABSCHNITT XIII ARCHIVIERUNG & DATENVERWALTUNG

§ 24 Archivierung, Rohdaten & Datenherausgabe

§ 24.1 Das Rohmaterial (Footage) sowie alle Projektdateien einschliesslich zugehöriger Assets (Schnittsequenzen, Farbkorrekturdaten, Audiomixdaten u.a.) sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers.

§ 24.2 Der Auftragnehmer bewahrt alle für die Produktion erstellten Rohdaten und Projektdateien mit angemessenem technischen Aufwand und ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluss der Produktion auf.

§ 24.3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Rohdaten und Projektdateien zu vernichten, ohne dass hieraus Ansprüche des Auftraggebers entstehen. Der Auftraggeber wird auf Anfrage rechtzeitig vor Ablauf der Frist informiert.

§ 24.4 Wünscht der Auftraggeber eine Herausgabe von Rohdaten oder offenen Projektdateien, ist dies gesondert schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten. Mit der Herausgabe ist keine Rechteabtretung verbunden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Die Kosten für Datentransfer und Datenspeichermedien trägt der Auftraggeber.

§ 24.5 Eine Haftung für Datenverlust bei der Archivierung wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit übernommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm übermittelte Dateien unverzüglich zu sichern.

ABSCHNITT XIV GEHEIMHALTUNG & VERSCHWIEGENHEIT

§ 25 Geheimhaltung & Vertraulichkeit

§ 25.1Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle als vertraulich bezeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit der Vertragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Als vertraulich gelten alle Geschäftsgeheimnisse gemäß dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). 

§ 25.2 Vertrauliche Informationen werden ausschliesslich zum Zwecke der Vertragserfüllung genutzt und nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen oder gesetzlicher Pflichten erforderlich. In letzterem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit rechtlich zulässig.

§ 25.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) bei Vertragsschluss bereits rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren, (b) öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dies vom Auftragnehmer zu vertreten ist, oder (c) dem Auftragnehmer von dritter Seite ohne Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig bekannt gemacht wurden.

§ 25.4 Diese Verpflichtung besteht für die Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für drei Jahre nach dessen Beendigung.

§ 25.5 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss ergänzender Verschwiegenheitsvereinbarungen (NDA), die über die gesetzlichen Anforderungen des GeschGehG hinausgehen, so erstattet ihm der Auftragnehmer unabhaengig von einem tatsächlichen Abschluss die Kosten der rechtlichen Prüfung und Verhandlung des Vertragsvorschlags nach Massgabe eines Stundensatzes von 250,00 EUR, mindestens jedoch 250,00 EUR je Vereinbarung.

ABSCHNITT XV DATENSCHUTZ (DSGVO)

§ 26 Datenschutz & Auftragsverarbeitung

§ 26.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter ausschliesslich zur Erfüllung des Vertrags und gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

§ 26.2 Soweit die Leistungserbringung die Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber in dessen Auftrag zum Gegenstand hat (Art. 4 Nr. 8 DSGVO), wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abschliessen. Die Zustimmung zu AVV-Klauseln, die über den gesetzlichen Pflichtinhalt hinausgehen (z.B. Vertragsstrafen, weitergehende Garantien), schuldet der Auftragnehmer nicht.

§ 26.3 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss eines AVV mit Inhalten, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen, erstattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten der rechtlichen Prüfung und Verhandlung nach Massgabe eines Stundensatzes von 250,00 EUR, mindestens jedoch 250,00 EUR je Vereinbarung.

§ 26.4 Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden sich in der separaten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers. 

ABSCHNITT XVI VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN & KÜNSTLERSOZIALKASSE

§ 27 KSV-Abgabe & Verwertungsgesellschaften

§ 27.1 Der Auftraggeber ist als kunstverwertendes Unternehmen gesetzlich verpflichtet, die Künstlersozial- versicherungsabgabe (KSV-Abgabe) gemäß §§ 24 ff. Künstlersozialversicherungsgesetz

(KSVG) abzuführen. Diese Abgabe ist nicht im vereinbarten Honorar des Auftragnehmers enthalten und vom

Auftraggeber eigenverantwortlich zu berechnen und an die Künstlersozialkasse (KSK) abzuführen.

§ 27.2 Für etwaige Entgelte und Beiträge an Verwertungsgesellschaften (insbesondere GEMA, GVL, VG Wort Bild-Kunst) – soweit solche durch die beauftragten Leistungen ausgelöst werden – ist der Auftraggeber eigenverantwortlich und hat diese Kosten zu tragen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

§ 27.3 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf erkennbare Abgabepflichten hin, übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit dieser Hinweise und ist zu einer rechtlichen Prüfung nicht verpflichtet.

ABSCHNITT XVII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 28 Anwendbares Recht & Gerichtsstand

§ 28.1 Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen internationalen Privatrechts.

§ 28.2 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bonn, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 29 Schriftform & Textform

§ 29.1 Nebenabreden oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürften zur Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB); E-Mail genügt. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.

§ 29.2 Alle Erklärungen der Parteien, insbesondere Vertragsschluss, Abnahmen, Änderungen und Kündigungen, bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.

§ 30 Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen

§ 30.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 30.2 Diese AGB in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung sind in der Geschäftsbeziehung auch für alle künftigen Auftragsverhältnisse massgebend, auch wenn sie nicht erneut gesondert einbezogen werden.

Bonn, 26. Mai 2026 

Ole Lentfer, LENTFER MEDIA,

Videograf, Fotograf & Medienmacher